Aktuelle Änderung der DIN51130 und der BGR181 zum Jahresbeginn 2004 |
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Zum Ende des Jahres 2003 wurden die DIN51130 und das Merkblatt BGR181 (ehem. ZH 1/571) geändert. Die Norm gibt Auskunft über den Ablauf der Prüfung und die Einordnung der Ergebnisse in die Klassen R9, R10, R11, R12 und R13. Diese Übersicht der Änderungen ist als Information für unsere Kunden zu verstehen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Wir stehen Ihnen gern persönlich unter den angegebenen Kontaktmöglichkeiten zur Verfügung und beraten Sie individuell und fallbezogen. In der vorgenannten Norm ist der Prüfablauf zur Klassifizierung der rutschhemmenden Eigenschaften von Bodenbelägen geregelt. In dem Merkblatt ist dann geregelt in welchen Bereichen Bodenbeläge mit einer Klassifizierung nach der Norm eingebaut werden müssen und welche Klassifizierung die Bodenbeläge haben müssen. Entscheidend für die Eignungsfähigkeit (hier immer bezogen auf die Rutschhemmung) eines Bodenbelages ist also die Vorgabe des Merkblattes. Verändert wurden sowohl in der Norm als auch im Merkblatt die Anforderungen der Klasse R9. Das Prüfverfahren wird hier auch im Merkblatt beschrieben. In einigen Fällen werden in Merkblättern auch Prüfungen in Anlehnung an eine Norm gefordert, so wie bisher auch in der ZH 1/571, welche durch die BGR181 ersetzt wurde. Bisher war die Klasse R9 nämlich nicht in der DIN 51130 zu finden sondern nur in dem Merkblatt der BG´n. Seit den Änderungen zum Jahresende 2003 sind nun die Norm und das Merkblatt auf dem gleichen Stand; d.h. sowohl in der Norm als auch im Merkblatt ist die Klasse R9 gleich beschrieben. Die Prüfung nach DIN 51130 wird auf dem Prüfgerät „Schiefe Ebene“ durchgeführt. Der zu prüfende Bodenbelag wird in das Prüfgerät eingelegt, so dass er verwindungsfrei und sicher begangen werden kann. Dann wird Motoröl auf den Belag aufgetragen und bei sich stetig erhöhendem Neigungswinkel eine Begehung des Belages von zwei Probanden je dreimal durchgeführt. Die Begehungen werden immer dann beendet, wenn der Proband unsicher wird oder abrutscht. So erhält man am Ende 6 Neigungswinkel, die dann zusammen mit vorher ermittelten „Kalibrierwerten“ den so genannten mittleren Akzeptanzwinkel ergeben. Dieser wiederum ermöglicht dann die Klassifizierung in eine Klasse R nach der folgenden Tabelle 1. Die wesentlichste Änderung ist dann hier in der Erhöhung des Mindestneigungswinkels der Klasse R9 zu sehen. Diese Klasse wurde bis zur Änderung 2003 ab einem mittleren Akzeptanzwinkel von 3° klassifiziert. Jetzt beginnt die Klasse R9 erst bei 6°auf der „Schiefen Ebene“. Dies wiederum hat zur Folge, dass einige Belagsarten und/oder spezielle Oberflächenbearbeitungen nicht mehr in öffentlichen und Arbeitsbereichen eingesetzt werden dürfen. Weiter bedeutet dies, das Prüfzeugnisse die eine Klassifizierung der Klasse R9 unter 6° haben, nach einer Übergangsfrist nicht mehr gültig sind bzw. so klassifizierte Beläge nicht mehr eingesetzt werden dürfen. Es gilt für BG-liche Bereiche eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2004, wenn der Belag bis zum 01.01.2004 geprüft wurde und eine Klassifizierung R9 mit einem Gesamtmittelwert zwischen 3° und 6° durchgeführt wurde. |
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Tabelle 1
Bei einigen Belägen ist es erforderlich aufgrund ihrer Oberflächenstruktur und/oder ihres Einsatzbereiches auch den Verdrängungsraum der Oberfläche zu prüfen. Als Verdrängungsraum bezeichnet man den unterhalb der Gehebene offenen Hohlraum, welcher z.B. gleitfördernde Medien aufnehmen kann. Angegeben wird das Volumen des Verdrängungsraumes in cm³/dm². Bezeichnet wird der Verdrängungsraum mit V. Siehe auch Tabelle 2 und Skizze 1 Tabelle 2
Skizze 1
Eine Tabelle mit den aktuellen Empfehlungen aus der BGR181 für den Einsatz bestimmter R-Klassen finden Sie hier
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